Handwerkerleistungen & Steuerersparnis: Alle Infos | ThermoFlux

Steuerersparnis für Handwerkerleistungen

Wer kennt das nicht: Das angedachte Projekt nimmt Fahrt auf, wird aber immer wieder von Komplikationen ausgebremst. Das Frustlevel steigt, ebenso die Ausgaben. Wie gut, dass viele Handwerkerleistungen von der Steuer absetzbar sind. Welche das genau sind, welche Spezialregelungen es für energieeffiziente Sanierungsmaßnahmen gibt, was Sie bei der Einreichung beachten müssen, wie lange Sie die Kosten abschreiben können und wann sie keine Möglichkeit auf steuerliche Erleichterungen haben, verraten wir Ihnen in diesem Artikel.

Der klassische Handwerkerbonus: Welche Leistungen sind steuerlich absetzbar?

Der traditionelle Handwerkerbonus ist unter Paragraph 3 des Einkommensteuergesetzes (EstG) geregelt. Grundsätzlich werden die infrage kommenden Arbeiten in folgende vier große Unterkategorien eingeteilt:

  • Modernisierung
  • Erhaltung
  • Renovierung
  • Wohnraumerweiterung

Falls bei Ihnen ein Umzug ansteht, haben wir außerdem eine gute Nachricht für Sie: Die Renovierung sowohl der alten als auch der neuen Wohnung ist steuerlich absetzbar!

Wer darf Handwerkerleistungen von der Steuer absetzen?

Ein Mythos hält sich bis heute hartnäckig. Und zwar jener, dass lediglich Immobilienbesitzer vom sogenannten Handwerkerbonus profitieren können. Das ist allerdings falsch. Die Grundvoraussetzung für die Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen ist, dass der Antragssteller die Immobilie selbst nutzt. Das heißt, auch als Mieter können Sie ohne Weiteres den Handwerkerbonus in Anspruch nehmen.

Wie hoch sind die Vergünstigungen durch den Handwerkerbonus?

Grundsätzlich ist es so, dass pro Jahr maximal 6.000 Euro an Handwerkerleistungen von der Steuer abgesetzt werden können (Materialkosten ausgenommen). Davon erstattet das Finanzamt maximal 20 % – das ergibt einen Maximalbonus von 1.200 Euro.

Wann kann der Handwerkerbonus nicht bezogen werden?

Wie in anderen Bereichen auch, können Handwerkerleistungen nicht mehrfach geltend gemacht werden. Sie haben keinen Anspruch auf den Handwerkerbonus, wenn die Kosten bereits steuerrechtlich als Werbungskosten, Betriebs- oder Sonderausgaben bzw. als außergewöhnliche Belastungen angegeben wurden.

Vorsicht bei staatlicher Förderung!
Der Staat hat großes Interesse an einem nachhaltigen Umstieg auf erneuerbare Energien und fördert entsprechend all jene Maßnahmen, die dazu dienen, die selbst gesteckten Klimaziele zu erreichen. So gibt es seitens des Bundesministeriums für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ebenso Förderprogramme, wie von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Das Problem: Wer entsprechende Förderungen in Zusammenhang mit einer energieeffizienten Sanierung bezieht, kann keine zusätzlichen steuerlichen Erleichterungen mehr beantragen!

Handwerkerleistungen und Steuerbonus im Klimaschutzprogramm 2030

Soweit zum „regulären“ Handwerkerbonus, den Sie für alle möglichen Arten von Arbeiten geltend machen können. Seit dem 1.1.2020 gibt es allerdings eine zusätzliche Möglichkeit, die Ihnen unter bestimmten Umständen deutliche finanzielle Vorteile bringen kann. Von staatlicher Seite werden energieeffiziente Sanierungsmaßnahmen nämlich mit einem speziellen Steuerbonus gefördert.
Grundlage dafür ist das Klimaschutzprogramm 2030. In diesem wird eine Vielzahl an Maßnahmen gebündelt, deren Ziel es ist, die Treibhausgasemissionen Deutschlands bis 2030 um 40 % zu senken. Wichtigstes Werkzeug ist eine CO2-Abgabe, durch die ab 2021 Benzin, Diesel, Heizöl und Erdgas teurer werden. Auch der Ausbau von erneuerbaren Energien bis auf einen Anteil von 65 % ist eines der Ziele.
Das Klimaschutzprogramm 2030 umfasst auch einige Maßnahmen zur steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung. Wie sieht diese Förderung nun genau aus? Für welche Sanierungsmaßnahmen gibt es einen Steuerbonus laut Klimaschutzprogramm? Dass nicht alle Sanierungsmaßnahmen vom Steuerbonus des Klimaschutzprogrammes abgedeckt werden, liegt auf der Hand. Damit Sie nicht mit falschen Erwartungen in Ihr Projekt starten, haben wir die begünstigten Arbeiten hier für Sie zusammengefasst:

  • Wärmedämmung von Wänden
  • Wärmedämmung von Geschossdecken
  • Wärmedämmung von Dachflächen
  • Erneuerung der Heizungsanlage
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
  • Erneuerung von Fenstern oder Außentüren
  • Einbau digitaler Systeme zur energetischen Optimierung von Betrieb und Verbrauch (z.B. der Einbau digitaler Steuerungssysteme)
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen (sofern älter als zwei Jahre)
  • Beratung durch fachlich anerkannte „Energieberater für Wohngebäude“ (bis zu 50 % der Kosten)

Auch Materialkosten berücksichtigt
Im „normalen“ Handwerkerbonus werden anfallende Materialkosten nicht berücksichtigt. Das Klimaschutzprogramm funktioniert anders, denn hier können die besagten Materialkosten sehr wohl steuerlich abgesetzt werden.

Wie hoch sind die Vergünstigungen durch den Klimabonus?

Bis zu 20 % von energieeffizienten Sanierungsmaßnahmen können von der Einkommenssteuer über drei Jahre hinweg abgezogen werden. Das Maximum liegt bei 40.000 Euro, die begünstigten Kosten sind auf 200.000 Euro begrenzt. Der Prozentsatz teilt sich dabei folgendermaßen auf:

  • Jahr der Sanierung: 7 % (maximal 7.000 Euro)
  • Erstes Jahr nach der Sanierung: 7 % (maximal 7.000 Euro)
  • Zweites Jahr nach der Sanierung: 6 % (maximal 6.000 Euro)

Ein kurzes Rechenbeispiel zum besseren Verständnis. Nehmen wir an, Sie möchten an Ihren Wänden und Ihren Dachflächen eine Wärmedämmung anbringen. Die Gesamtkosten belaufen sich dabei auf 50.000 Euro. Würden Sie um den Steuerbonus für energieeffiziente Sanierungsmaßnahmen ansuchen, würde unterm Strich folgender Betrag herauskommen:

  • Sanierungsjahr: 3.500 Euro
  • Erstes Jahr nach der Sanierung: 3.500 Euro
  • Zweites Jahr nach der Sanierung: 3.000 Euro

Macht zusammen einen Steuerbonus von 10.000 Euro – was einem Fünftel Ihrer Investitionskosten im Rahmen der Sanierungsarbeiten betragen würde und deutlich über dem Limit für die „normale“ steuerliche Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen außerhalb des Klimaschutzpaketes (max. 6.000 Euro) liegt.

Voraussetzungen für den Bezug des Klima-Steuerbonus
Nicht jeder kann für jede Immobilie den Steuerbonus beantragen. Und nicht alle Sanierungsmaßnahmen werden auch gefördert. Wir haben die relevantesten Punkte für Sie zusammengefasst:

  • Antragssteller muss die Immobilie selbst nutzen (das schließt auch Mieter mit ein)
  • Immobilie muss älter als 10 Jahre sein
  • Energieeffiziente Sanierungsarbeiten dürfen nicht vor 2020 begonnen haben
  • Energieeffiziente Sanierungsarbeiten müssen vor 2030 abgeschlossen sein
  • Maßnahmen müssen von Fachunternehmen*) durchgeführt worden sein
  • Ordentliche Rechnungen müssen vorhanden sein
  • Energieeffiziente Sanierungsarbeiten dürfen nicht noch anderweitig gefördert worden sein (Werbungskosten, Betriebs- oder Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen)

*) Was auf den ersten Blick etwas schwammig klingen mag, ist ganz klar geregelt. Im Gesetzestext wurde genau festgehalten, bei welchen Unternehmen es sich um Fachunternehmen handelt. Die vollständige Liste der betreffenden Gewerke/Branchen:

  • Maurer und Betonbau
  • Stuckateur
  • Maler und Lackierer
  • Wärme-, Kälte und Schallisolierung
  • Steinmetz und Steinbildhauer
  • Brunnenbau
  • Dachdecker
  • Sanitär- und Klempnerarbeiten
  • Heizungsbau/Heizungsinstallation
  • Kälteanlagenbau
  • Elektrotechnik/Elektroinstallation
  • Metallbau

Verständlicherweise müssen die von dem Fachbetrieb durchgeführten Arbeiten der energieeffizienten Sanierung dienen, um auch den Klima-Steuerbonus beziehen zu können. Tun sie das nicht, bleibt immer noch der reguläre Handwerkerbonus.
Falls Sie sich nun fragen sollten, wie Sie den Status des Fachunternehmens gegenüber dem Finanzamt nachweisen können, dann seien Sie unbesorgt. Im Sinne einer bundeseinheitlichen Verfahrensweise wird die Finanzverwaltung ab sofort ein amtlich vorgeschriebenes Muster bereitstellen.

Worauf Sie bei der Beantragung des Klima-Steuerbonus unbedingt achten müssen

Den Steuerbonus rund um energieeffiziente Sanierungsmaßnahmen müssen Sie gemeinsam mit Ihrer jährlichen Steuererklärung beantragen. Die notwendigen Musterformulare sind bei den Finanzämtern erhältlich.
Achten Sie unbedingt darauf, dass die durchgeführten energieeffizienten Sanierungsmaßnahmen auch klar und deutlich vom beauftragen Fachunternehmen in den Rechnungen als solche ausgeführt werden.

Steuerersparnis für Handwerkerleistungen: Unser Fazit

Die Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen ist seit langer Zeit klar geregelt. Durch das Klimaschutzprogramm 2030 wurde eine weitere Option hinzugefügt, die speziell auf energieeffiziente Sanierungsmaßnahmen abzielt. Der große Vorteil dieser Variante gegenüber dem „normalen“ Handwerkerbonus: Finanziell ist deutlich mehr drin!
Ist der klassische Bonus mit 6.000 Euro begrenzt, sind beim Klimabonus bis zu 40.000 Euro für Sie und Ihr Projekt drin. Der begünstigte Maximalbetrag ist mit 200.000 Euro gedeckelt. Achten Sie jedoch darauf, dass Sie für die Maßnahmen nicht bereits anderweitige staatliche Förderung beziehen. Ist dies der Fall, haben Sie keinen Anspruch auf Steuerersparnis für Handwerkerleistungen rund um die energieeffiziente Sanierung.
Ein Blick auf den Handwerkerbonus lohnt sich auf jeden Fall. Ganz unabhängig davon, ob Sie energieeffiziente Sanierungsmaßnahmen durchführen möchten, oder nicht.